Copyright © 2024 DJK Falke Nürnberg e.V. - Sudetendeutsche Str. 60 - 90480 Nürnberg
§1 Name, Sitz und Wesen
- Der Verein führt den Namen DJK Falke Nürnberg. Er ist gegründet 1922. Am 25. September 1945 hat er als Rechtsnachfolger des 1935 durch die NS-Behörden aufgelösten Vereins DJK Falke seine Tätigkeit wieder aufgenommen.
- Der Verein hat seinen Sitz in Nürnberg, Sudetendeutsche Straße 60.
- Der Verein ist Mitglied des DJK Sportverbandes Deutsche Jugendkraft, des katholischen Diözesan- und Bundesverbandes für Leistungs- und Breitensport und erkennt deren Satzungen und Ordnungen an.
- Der Verein ist Mitglied des Bayerischen Landessportverbandes (BLSV) mit dem Sitz in München. Er untersteht zugleich dessen Satzungen und Ordnungen, mit gleichen Rechten und Pflichten.
- Der Verein führt das DJK-Banner und das DJK-Abzeichen. Seine Farben sind lila-weiß.
- Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.
- Der Verein ist am 24. September 1971 in das Vereinsregister mit e.V. eingetragen.
§2 Vereinszweck
- Der Verein will seine Mitglieder zur Sportpflege führen durch Leibesübung in christlicher Gemeinschaft und in Zusammenarbeit mit der Pfarrei St.Kunigund. Die Sportpflege des Vereins dient der Körper-, Geistes- und Gemeinschaftsbildung. Sie fördert sowohl den Breiten- als auch den Leistungssport.
- Als wesentlich sieht der Verein die sportliche und charakterliche Erziehung der Jugend an. Das Streben nach Toleranz, die Kameradschaft und das Gemeinschaftsgefühl sollen bei allen Mitgliedern gefestigt werden.
- Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung, insbesondere durch Förderung des Volkssportes. Der Verein wird ehrenamtlich geführt.
- Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
- Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
- Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§3 Aufgabenstellung
- Der Verein erfüllt seine Aufgaben durch geregelte Übungstage für alle im Verein betriebenen Sportarten unter Leitung und Aufsicht fachlicher Kräfte.
- Er bietet die Möglichkeit sportlicher Zusammenarbeit mit den Vereinen und Abteilungen des DJK-Verbandes, die Möglichkeit zu Wettkampf und Wettspiel im System der Fachverbände des deutschen Sports.
- Der Verein bemüht sich um die Bereitstellung der Sportanlagen, Einrichtungen und Geräte.
- Der Verein hält Vereinsversammlungen ab, die der Festigung der Gemeinschaft und den Bildungsaufgaben dienen.
- Der Verein sorgt für den üblichen Versicherungsschutz.
- Der Verein sorgt für die sportliche und erzieherische Ausbildung der Führungskräfte.
- Der Verein arbeitet mit den Sportvereinen in guter Kameradschaft zusammen und pflegt die Förderung der Volksgesundheit.
- Der Verein will sachgerechten Sport ermöglichen und der gesamtmenschlichen Entfaltung nach der Botschaft Christi dienen.
- Der Verein vertritt die Anliegen des Sports in Kirche und Gesellschaft.
§4 Mitgliedschaft
- Mitglied des Vereins kann werden, wer im Sinne und in der Ordnung dieser Satzung Sport treiben will in christlicher Gemeinschaft.
- Der Verein unterscheidet in der Mitgliedschaft:
- Aktive Mitglieder, die Sport treiben oder aktiv in der Führung tätig sind.
- Passive Mitglieder, die ohne sich zu regelmäßiger Sportausübung zu verpflichten, bereit sind, an den Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen und dessen Aufgaben in jeder Weise zu fördern, auch durch Zahlung des jährlichen Mitgliedsbeitrages.
- Ehrenmitglieder.
- Die Aktiven, Passiven und Ehrenmitglieder über 16 Jahre haben Sitz und Stimme in der Mitgliederversammlung. Sie sind wählbar, wenn sie das 18. Lebensjahr vollendet haben.
- Die Anmeldung zur Aufnahme in den Verein hat durch schriftlichen Aufnahmeantrag zu erfolgen. Mit der Einreichung des Aufnahmegesuches unterwirft sich der Bewerber, für den Fall der Aufnahme, dieser Satzung. Über die Aufnahme entscheidet der Vereinsvorstand. Bei minderjährigen Antragstellern ist die schriftliche Einwilligung des gesetzlichen Vertreters erforderlich.
- Die Mitgliedschaft endet außer durch Tod durch Ausschluss aus dem Verein oder durch schriftliche Austrittserklärung. Das Mitglied verpflichtet sich, den jährlichen Mitgliedsbeitrag regelmäßig zu entrichten. Bei Austritt während des Jahres muss der jährliche Mitgliederbeitrag bis Ende des Geschäftsjahres entrichtet werden.
- Das Mitglied verpflichtet sich, eine faire und kameradschaftliche Haltung zu zeigen und die Pflichten gegenüber den Fachverbänden und dem BLSV zu erfüllen.
- Bei wesentlicher Nichterfüllung der Mitgliedspflichten kann vom Vorstand des Vereins der Verlust des Wahlrechts und/oder des Startrecht sausgesprochen werden.
- Über den Ausschluss eines Mitgliedes aus dem Verein entscheidet der Vereinsvorstand. Der Beschluss ist dem Ausgeschlossenen durch eingeschriebenen Brief ohne Verzug mitzuteilen. Über die Berufung des Ausgeschlossenen, die innerhalb 4 Wochen schriftlich eingegangen sein muss, entscheidet das Schiedsgericht gemäß §10. Der Ausschluss aus dem Verein kann nur erfolgen, wenn sich ein Mitglied eines vereinsschädigenden Verhaltens schuldig gemacht hat, gegen die Bestimmungen dieser Satzung und gegen die Beschlüsse der Vereinsorgane verstößt, sich durch sein Verhalten innerhalb oder außerhalb des Vereins unwürdig der Mitgliedschaft erwiesen hat, vorsätzlich Vereinseigentum beschädigt oder zerstört hat.
- Der Austritt aus dem Verein erfolgt durch schriftliche Erklärung an den Vereinsvorstand. Minderjährige können den Austritt nur mit Zustimmung des gesetzlichen Vertreters erklären. Der Austritt wird zum Ende des Monats wirksam, in dessen Verlauf er erklärt wird. Mit dem Ausscheiden eines Mitgliedes erlöschen sämtliche durch die Mitgliedschaft erworbenen Rechte. Alle vereinseigenen Gegenstände sind unverzüglich zurückzugeben.
- Die Beitragszahlung ist eine Bringschuld und im voraus zu entrichten. Bleibt ein Mitglied 3 Monate im Rückstand, ist es gebührenpflichtig anzumahnen.
§5 Organe des Vereins
Die Organe zur Leitung und Verwaltung des Vereins sind der Vereinsvorstand, der geschäftsführende Vorstand und die Mitgliederversammlung.
- Der Vereinsvorstand besteht aus:
- Dem Geistlichen Beirat.
- Dem 1. Vorsitzenden.
- Dem 2. Vorsitzenden.
- Dem 3. Vorsitzenden.
- Dem 1. Schriftführer.
- Dem 2. Schriftführer.
- Dem Hauptkassier.
- Dem 2. Kassier
- Dem Sportwart.
- Der Frauenwartin.
- Der Vereinsjugendleiterin.
- Dem Vereinsjugendleiter.
- Dem Pressewart.
- Den Fachwarten der einzelnen Sportarten.
- Die Erfüllung der laufenden Aufgaben im Rahmen der Verwaltung und Geschäftsführung obliegt dem geschäftsführenden Vorstand. Der geschäftsführende Vorstand besteht aus:
- Dem 1. Vorsitzenden.
- Dem 2. Vorsitzenden.
- Dem 3. Vorsitzenden.
- Dem Hauptkassier.
- Dem 2. Kassier.
- Dem 1. Schriftführer.
- Der Vorstand im Sinne des §26 BGB sind der 1. Vorsitzende und seine Stellvertreter. Sie vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich. Jeder von ihnen ist allein vertretungsberechtigt. Im Innenverhältnis des Vereins dürfen die stellvertretenden Vorsitzenden ihre Vertretungsbefugnis nur bei Verhinderung des 1. Vorsitzenden ausüben. Dem geschäftsführenden Vorstand obliegt die Geschäftsleitung, die Ausführung der Vereinsbeschlüsse und die Verwaltung des Vereinsvermögens. Der 1. Vorsitzende beruft die Mitgliederversammlung ein. Der 1. Vorsitzende ist berechtigt, Sofortmaßnahmen oder einstweilige Anordnungen zu treffen, wenn die Belange des Vereinses erforderlich machen.
- Der 2. und 3. Vorsitzende unterstützen den 1. Vorsitzenden bei der Erfüllung seiner Aufgaben und vertreten ihn im Verhinderungsfalle.
- Der Vereinsvorstand soll mindestens einmal im Monat eine Sitzung abhalten.
- Der Vereinsvorstand fasst seine Beschlüsse in Verwaltungssitzungen, die vom 1. Vorsitzenden einberufen werden. Er ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der Vorstandsmitglieder anwesend ist. Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefasst. Stimmengleichheit bedeutet Ablehnung. Enthaltungen und ungültige Stimmen entfallen.
- Der Ehrenvorsitzende hat im Vereinsvorstand Sitz und Stimme.
- Die Mitglieder des Vereinsvorstandes werden von der Jahreshauptversammlung auf zwei Jahre gewählt (Ausnahmen sind möglich). Soweit es sich um die Fachwarte der einzelnen Sportarten handelt, werden diese von ihren Abteilungen für ein oder zwei Jahre gewählt und von der Jahreshauptversammlung nur bestätigt. Der Jugendleiter und die Jugendleiterin werden vonder DJK Sportjugend gemäß der Jugendordnung gewählt und von der Jahreshauptversammlung bestätigt.
Die Bestellung der Mitglieder des Vereinsvorstandes kann nur dann widerrufen werden, wenn eine grobe Pflichtverletzung oder Unfähigkeit zur ordnungsmäßigen Geschäftsführung laut §27 BGB vorliegt.
- Der Geistliche Beirat wird von der zuständigen kirchlichen Stelle der Pfarrei St. Kunigund im Einvernehmen mit dem Vereinsvorstand bestellt. Der Geistliche Beirat erfüllt seine Aufgaben in enger Zusammenarbeit mit dem Vorstand, mit dem er sich um die religiöse Bildung und um die allgemein erzieherischen Aufgaben im Verein bemüht. Zu seinen besonderen Aufgaben gehört der seelsorgliche Dienst an den Vereinsmitgliedern.
- Die Jugendleitung (Jugendleiterin und Jugendleiter) übernimmt und bemüht sich um die Belange der Jugendlichen und Schüler. Die Jugendleitung vertritt die Interessen der Jugendlichen im Vorstand im Sinne einer sachgerechten Jugendarbeit und der Jugendordnung. Diese ist Bestandteil der Satzung.
§5a Vergütungen für die Vereinstätigkeit
- Die Vereinsämter werden grundsätzlich ehrenamtlich ausgeübt.
- Bei Bedarf können Vereinsämter im Rahmen der haushaltsrechtlichen Möglichkeiten entgeltlich auf der Grundlage eines Dienstvertrages oder gegen Zahlung einer Aufwandsentschädigung nach §3 Nr. 26a EStG ausgeübt werden.
- Die Entscheidung über eine entgeltliche Vereinstätigkeit nach Absatz 2. trifft der Vereinsvorstand nach §5 Absätze 1 und 6 dieser Satzung. Gleiches gilt für die Vertragsinhalte und die Vertragsbedingungen.
- Der Vereinsvorstand ist ermächtigt, Tätigkeiten für den Verein gegen Zahlung einer angemessenen Vergütung oder Aufwandsentschädigung zu beauftragen. Maßgebend ist die Haushaltslage des Vereins.
§6 Versammlungen
- Die Jahreshauptversammlung ist spätestens bis zum 31. März des dem Geschäftsjahr folgenden Jahres einzuberufen.
- Die Bekanntgabe der Termine mit Tagesordnung für die Mitgliederversammlung in der Vereinszeitung stellt eine Ladung zu dieser Versammlung dar. Zusätzliche schriftliche Ladung erfolgt nicht.
- Die Tagesordnung wird vom Vereinsvorstand festgelegt. Sie muss enthalten:
- Verlesung des Protokolls der letzten Jahreshauptversammlung und gegebenenfalls der außerordentlichen Jahreshauptversammlung.
- Jahresbericht des 1. Vorsitzenden.
- Jahresbericht des Hauptkassiers und der Revisoren.
- Bericht der Jugendleitung.
- Entlastung des Vereinsvorstandes.
- Neuwahlen, soweit notwendig.
- Anträge.
- In der Jahreshauptversammlung kann nur über Gegenstände der Tagesordnung beraten und Beschluss gefasst werden. Anträge müssen spätestens 8 Tage vor der Jahreshauptversammlung schriftlichbeim 1. Vorsitzenden eingehen.
- Teilnahmeberechtigt an der Jahreshauptversammlung sind Mitgliederüber 16 Jahre.
- Folgende Angelegenheiten unterliegen ausschließlich der Jahreshauptversammlung oder außerordentlichen Mitgliederversammlung:
- Satzungsänderung.
- Auflösung des Vereins.
- Fusion.
- Festsetzung der Vereinsbeiträge.
- Eintritt in die Verbände des deutschen Sports und Austritt, sowie Änderung des Vereinszweckes.
Eine Satzungsänderung bedarf einer 3/4 Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder.
- Die außerordentliche Mitgliederversammlung ist vom Vereinsvorstand einzuberufen, wenn das Interesse des Vereins es erfordert oder die Einberufungvon einem Drittel der stimmberechtigten Vereinsmitglieder schriftlich unter Angabe der Gründe beim 1. Vorsitzenden beantragt wird. Für die Einberufung gilt §6, Punkt 2.
- Die Jahreshauptversammlung und außerordentliche Mitgliederversammlung sind beschlussfähig, wenn ordnungsgemäß einberufen wurde. Eine Mindestzahl von stimmberechtigten Mitgliedern ist nicht erforderlich.
- Zur Wahl können Mitglieder vorgeschlagen werden, die anwesend sind oder schriftlich beim 1. Vorsitzenden ihre Einwilligung gegeben haben.
- Die Versammlungen entscheiden mit einfacher Stimmenmehrheit. Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen werden nicht mitgezählt. Stimmengleichheit bedeutet Ablehnung. Wahlen werden grundsätzlich in geheimer Abstimmungdurchgeführt. Abstimmung durch Handzeichen genügt, wenn diese beantragt wird und sich kein Widerspruch ergibt. Das Vorschlagsrecht für die Wahlen haben der Vorstand und die Mitgliederversammlungen. Gewählt ist, der die meisten Stimmen erreicht hat. Bei Stimmengleichheit ist eine Stichwahl vorzunehmen. Ergibt sich erneut Stimmengleichheit, so entscheidet das Los. Stimmenenthaltungen und ungültige Stimmen werden bei Wahlen nicht mitgezählt.
- Über jede Mitgliederversammlung ist ein Protokoll zu führen, das vom Schriftführer und vom 1. Vorsitzenden zu unterzeichnen ist.
§7 Haftung
Der Verein haftet nicht für Schäden oder Verluste, die Mitglieder bei Ausübung des Sports, bei Benützung der Anlagen, Einrichtungen und Geräte oder bei Vereinsveranstaltungen erleiden, soweit diese Schäden oder Verluste nicht durch Versicherungen gedeckt sind.
§8 Auflösung des Vereins
- Die Auflösung des Vereins kann nur in einer eigens zu diesem Zweckund unter Einhaltung einer vierwöchigen Frist einberufenen außerordentlichen Mitgliederversammlung beschlossen werden. Die Einladung muss gleichzeitig dem DJK-Diözesan- und Bundesverband zugesandt werden.
- Zur Beschlussfassung ist eine Dreiviertelmehrheit der abgegebenen Stimmen notwendig.
- Kommt eine Beschlussfassung nicht zustande, so ist innerhalb von vierzehn Tagen eine weitere Mitgliederversammlung einzuberufen, die ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig ist. Darauf ist bei der Einberufung besonders hinzuweisen.
- In der gleichen Versammlung haben die Mitglieder zwei Liquidatoren zu bestellen, die dann die laufenden Geschäfte des Vereins abzuwickeln haben.
- Bei Auflösung des Vereins fallen Vermögenswerte, soweit noch welche vorhanden sind, die dem Verein zum Zwecke der Sportpflege, Anschaffungen, Um- und Neubauten in katholischer Gemeinschaft vom DJK-Verbandsowie der Erzdiözese Bamberg zur Verfügung gestellt wurden, an den Geber zurück. Das verbleibende Restvermögen ist der Pfarrgemeinde St. Kunigund mit der Maßgabe zu übertragen, es wiederum unmittelbarund ausschließlich für gemeinnützige Zwecke im Sinne dieser Satzung (§3) zu verwenden.
- Die Einladung zu dieser weiteren Versammlung muss gleichzeitig dem DJK-Diözesanverband Bamberg und dem DJK-Bundesverband zugesandt werden.
§9 Austritt aus dem DJK-Verband, Fusion oder Änderung des Vereinszweckes
- Der Austritt aus dem DJK-Verband, Fusion oder die Änderung des Vereinszweckes kann nur in einer eigens zu diesem Zweck mit einer zweiwöchigen Frist einberufenen Mitgliederversammlung beschlossen werden. Zur Beschlussfassung ist eine 3/4 Stimmenmehrheit notwendig. Kommt eine Beschlussfassung nicht zustande, so ist innerhalb von 14 Tagen eine weitere Mitgliederversammlung einzuberufen. Die Einladung muss gleichzeitig dem DJK-Diözesanverband zugesandt werden.
- Nach Austritt oder Ausschluss aus dem DJK-Verband, sowie bei Änderung des bisherigen Vereinszweckes fallen Vermögenswerte, die dem Verein zum Zwecke der Sportpflege, Anschaffungen, in katholischer Gemeinschaft vom DJK-Verband sowie der Erzdiözese Bamberg zur Verfügung gestellt wurden, an den Geber zurück.
- Im Falle einer Fusion gehen Vermögenswerte, die der DJK-Verein zum Zwecke der Sportpflege vom Sportverband, Bistum oder Pfarrgemeindeerhalten hat, an den neuen Verein über, wenn der neue Gesamtverein auch dem DJK-Bundes- und Diözesanverband angehört. Ist dies nicht der Fall, so fallen diese gegebenen Vermögenswerte vor der Fusionan den Geber zurück zur weiteren Verwendung für die Sportpflege.
§10 Rechtsweg, Schiedsgericht
Bei Streitigkeiten zwischen Mitgliedern und dem Verein, soweit sie nicht finanzieller Art sind, ist der Rechtsweg ausgeschlossen. Gegen disziplinarische Entscheidungen des Vereinsvorstandes kann innerhalb von 14 Tagen das Schiedsgericht angerufen werden. Dieses besteht aus drei Mitgliedern und wird von der Jahreshauptversammlung gewählt. Das Schiedsgericht entscheidet als letzte Instanz des Vereins.
Die Satzung tritt durch Beschluss der Mitgliederversammlung am20. März 1971 in Verbindung mit den Beschlüssen vom 18.3.1977, 17.3.1978, 2.10.1981 und 13.3.1998 inKraft.